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Der Solidaritätszuschlag bleibt: Auch Sparer sind betroffen

Die Redaktion

VonDie Redaktion

März 27, 2025 #2025, #Geld, #Steuern

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag (Soli) bleibt und ist verfassungsgemäß. Diese Entscheidung betrifft weiterhin zahlreiche Bürger, Unternehmen und Kapitalanleger in Deutschland. Doch wer zahlt den Soli überhaupt noch, wie hoch sind die Belastungen und warum bleibt diese Zusatzabgabe so kontrovers?

Das Urteil aus Karlsruhe: Der Soli bleibt bestehen

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Klagen gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Finanzbedarf des Bundes aufgrund des Beitritts der neuen Bundesländer nach wie vor gegeben sei. Die 1991 eingeführte Zusatzabgabe bleibt damit in Höhe von 5,5 % auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer bestehen.

Wer zahlt den Solidaritätszuschlag?

Obwohl seit der Reform im Jahr 2021 etwa 90 % der Steuerzahler vom Soli befreit sind, gibt es weiterhin bestimmte Gruppen, die diesen leisten müssen:

  • Alleinstehende: Sie zahlen Soli ab einem zu versteuernden Einkommen von 19.950 Euro (Stand: 2025).
  • Verheiratete und Familien: Für sie gilt eine doppelt so hohe Freigrenze.
  • Spitzenverdiener: Ab einem Einkommen von 114.300 Euro wird der volle Soli-Satz von 5,5 % fällig.

Milderungszone: Eine stufenweise Belastung

Um eine abrupte finanzielle Belastung zu vermeiden, wurde eine sogenannte Milderungszone eingeführt:

  • Ein Single mit 90.000 Euro Bruttoeinkommen zahlt lediglich 1,2 % Soli.
  • Bei 110.000 Euro Bruttoeinkommen beträgt der Satz 4,3 %.
  • Erst ab 114.300 Euro wird der volle Beitrag von 5,5 % fällig.

Kapitalerträge: Was Sparer wissen müssen

Auch Anleger und Sparer müssen weiterhin den Soli zahlen, da dieser auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen erhoben wird. Dabei gelten folgende Punkte:

  • Abgeltungsteuer plus Soli: Auf Kapitalerträge fallen 25 % Abgeltungsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.
  • Freistellungsauftrag nutzen: Der Sparerpauschbetrag schützt Kapitaleinkünfte bis 1.000 Euro (2.000 Euro für Verheiratete) vor der Besteuerung.
  • Keine Milderungszone: Im Gegensatz zur Einkommensteuer gibt es bei Kapitalerträgen keine stufenweise Belastung. Der Soli wird ab dem ersten Euro über dem Freibetrag in voller Höhe fällig.

Unternehmen: Die Hauptzahler des Solidaritätszuschlags

Unternehmen tragen weiterhin die Hauptlast des Solidaritätszuschlags. Rund 60 % der Soli-Einnahmen stammen aus der Wirtschaft:

  • Personengesellschaften: Der Soli wird über die Einkommensteuer entrichtet.
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Für diese wird der Soli auf die Körperschaftsteuer berechnet.

Laut Berechnungen hat der Bund allein 2024 rund 12,7 Milliarden Euro durch den Solidaritätszuschlag eingenommen.

Kritik aus der Wirtschaft: Ein Wettbewerbsnachteil

Die deutsche Wirtschaft kritisiert den Solidaritätszuschlag seit Jahren als Wettbewerbsnachteil. Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), sagt dazu: „Es ist widersinnig, dass Unternehmen, die für Wertschöpfung und Arbeitsplätze sorgen, weiterhin belastet werden, während der Großteil der Bevölkerung befreit ist. Deutschland braucht dringend Entlastungen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben.“

Fazit: Der Soli bleibt – was Steuerzahler jetzt tun können

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sorgt für Klarheit, aber auch für neuen Handlungsbedarf:

Privatpersonen sollten ihre Steuerstrategie prüfen. Nutzen Sie Möglichkeiten wie Ehegattensplitting oder gezielte Abschreibungen.
Sparer sollten Freistellungsaufträge optimal ausschöpfen, um die Steuerlast auf Kapitalerträge zu mindern.
Unternehmer könnten sich an politischen Initiativen beteiligen, die die Abschaffung des Solis fordern.

Obwohl der Solidaritätszuschlag erhalten bleibt, gibt es Strategien, die Belastung zu reduzieren. Langfristig bleibt das Thema jedoch ein Zankapfel zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

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